Allgemeine Geschäftsbedingungen

Koop IT · Noa Koop · Softwareentwicklung & IT-Dienstleistungen

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§ 1Geltungsbereich

  1. (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Softwareentwicklung, IT-Dienstleistungen und Beratung zwischen Noa Koop (Koop-IT), Poststraße 25, 26871 Aschendorf (nachfolgend „AN"), und dem Auftraggeber (nachfolgend „AG").
  2. (2)Abweichende AGB des AG haben keine Gültigkeit, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  3. (3)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

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§ 2Vertragsschluss und Angebote

  1. (1)Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. (2)Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN oder durch Beginn der Leistungserbringung.
  3. (3)Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

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§ 3Leistungsumfang

  1. (1)Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Werkvertrag. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) sind schriftlich zu vereinbaren und werden gesondert vergütet.
  2. (2)Der AN ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen, sofern dies der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung dient.
  3. (3)Der AN entwickelt Software nach dem vereinbarten Stand der Technik. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern kein Werkvertrag vorliegt.

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§ 4Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. (1)Der AG stellt dem AN alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  2. (2)Der AG benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der Entscheidungen zeitnah treffen kann.
  3. (3)Verzögerungen, die auf unzureichende Mitwirkung des AG zurückzuführen sind, berechtigen den AN zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen und ggf. zur Berechnung von Wartezeiten nach Aufwand.
  4. (4)Der AG ist für die Sicherung seiner Daten vor Projektbeginn selbst verantwortlich.

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§ 5Vergütung

  1. (1)Es gilt die im Angebot oder Werkvertrag vereinbarte Vergütung. Der AN fällt unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG; es wird daher keine Umsatzsteuer berechnet und ausgewiesen.
  2. (2)Bei Stundensatzabrechnung dokumentiert der AN seine Leistungen. Die Dokumentation gilt als genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich widerspricht.
  3. (3)Für Projekte ab 1.000 EUR netto kann der AN eine Anzahlung von bis zu 30 % bei Vertragsschluss verlangen.
  4. (4)Reise- und Auslagenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern vorab vereinbart.

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§ 6Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. (1)Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.
  2. (2)Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der AG ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Gegenüber Unternehmern fallen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. an.
  3. (3)Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zu suspendieren.
  4. (4)Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt ist.

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§ 7Abnahme

  1. (1)Nach Fertigstellung einer Leistung erhält der AG eine Frist von 14 Kalendertagen zur Prüfung und schriftlichen Abnahme oder zur schriftlichen Mängelbenennung.
  2. (2)Werden innerhalb der Frist keine konkreten Mängel schriftlich angezeigt, gilt die Leistung als abgenommen. Der AN kann den AG hierauf gesondert hinweisen.
  3. (3)Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

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§ 8Gewährleistung

  1. (1)Der AN gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen bei Abnahme der vereinbarten Beschreibung entsprechen.
  2. (2)Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Der AN hat das Recht zur Nachbesserung; schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl, kann der AG Minderung verlangen.
  3. (3)Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.
  4. (4)Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf nachträgliche Eingriffe des AG oder Dritter, auf Bedienungsfehler oder auf veränderte Systemumgebungen zurückzuführen sind.

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§ 9Haftung

  1. (1)Die Haftung des AN ist auf die Höhe der vereinbarten Vergütung begrenzt, maximal auf 5.000,00 EUR pro Schadensfall.
  2. (2)Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  3. (3)Für den Verlust von Daten haftet der AN nur, soweit der AG ordnungsgemäße Datensicherungen vorgehalten hat (vgl. § 4 Abs. 4).
  4. (4)Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

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§ 10Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. (1)Der AN bleibt Urheber aller im Rahmen des Auftrags erstellten Software, Konzepte und Materialien.
  2. (2)Mit vollständiger Vergütungszahlung räumt der AN dem AG ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb ein. Das Nutzungsrecht kann zum Zweck der Wartung oder Weiterentwicklung auf beauftragte Dritte (z. B. Nachfolgeentwickler) übertragen werden. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere zur kommerziellen Weiterveräußerung, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. (3)Allgemeine Entwicklungskenntnisse, Frameworks, Bibliotheken und wiederverwendbare Codebausteine verbleiben beim AN und können in anderen Projekten eingesetzt werden.
  4. (4)Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung behält der AN alle Nutzungsrechte an der erstellten Software.

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§ 11Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. (1)Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich und geben diese nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte weiter.
  2. (2)Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Einklang mit der DSGVO. Soweit erforderlich, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen.
  3. (3)Der AN ist berechtigt, das Projekt namentlich als Referenz zu nennen, sofern der AG nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

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§ 12Laufzeit und Kündigung

  1. (1)Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Vergütungszahlung.
  2. (2)Laufende Wartungs- oder Serviceverträge können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. (3)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei dauerhafter Zahlungsverweigerung, wesentlichen Vertragsverletzungen oder Insolvenzantrag einer Partei.
  4. (4)Im Falle der Kündigung sind bis dahin erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten.

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§ 13Schlussbestimmungen

  1. (1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. (2)Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, Papenburg.
  3. (3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr inhaltlich möglichst nahestehende wirksame Regelung zu ersetzen.
  4. (4)Diese AGB können vom AN mit einer Frist von 4 Wochen geändert werden. Die geänderte Fassung gilt als genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb der Frist schriftlich widerspricht.

Stand: Mai 2026

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